§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Miteinander Jugend fördern“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Sommerhausen.
Hinweis zur geschlechtergerechten Sprache: Alle in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Angeboten der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII verwirklicht.
Der Verein setzt sich als zivilgesellschaftlicher Partner für die Belange von Kindern und Jugendlichen in Sommerhausen ein und unterstützt die Weiterentwicklung der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der Verein verpflichtet sich zu einem achtsamen Umgang mit Kindern und Jugendlichen und orientiert sich an anerkannten Standards des Kinder- und Jugendschutzes.
Der Verein arbeitet eng mit dem Markt Sommerhausen sowie weiteren örtlichen Akteuren der Kinder- und Jugendarbeit zusammen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, Verstoß gegen die Satzung oder Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Der Vorstand teilt dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss schriftlich mit und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme.
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist entscheidet der Vorstand über den Ausschluss durch Beschluss. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dabei ist der wesentliche Ausschlussgrund anzugeben.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfung,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- die Änderung des Vereinszwecks,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Entscheidungen über Ausschluss in Berufungsfällen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen im Mitteilungsblatt und per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Für Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
§ 12 Vorstand
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassier
- Schriftführer
- ein bis drei Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet den Verein. Die Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren erfolgen.
Der VorsSATZUNG Miteinander Jugend fordern e.V._2026 herunterladentand kann einen Jugendbeauftragten bestellen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Markt Sommerhausen zur Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 3. März 2026 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.